Erste Antworten auf Ihre Fragen.

Uns ereilen immer wieder Fragen zu den beiden Themen „Mitgliedschaft DWG“ und „Mietverhältnis DWG“. Daher haben wir hier schon einmal die wichtigsten Antworten für Sie zusammengestellt.

Fragen zur Mitgliedschaft

Was ist eine Genossenschaft und welche Vorteile bringt die Mitgliedschaft?

Unsere Wohnungsgenossenschaft ist eine Selbsthilfeeinrichtung zur Schaffung von gutem und preiswertem Wohnraum. Die Genossenschaft baut, finanziert und verwaltet Wohnungen für ihre Mitglieder.

Die Genossenschaft ist demokratisch organisiert. Sie basiert auf den Prinzipien der Selbsthilfe und Selbstverantwortung.

Die Mitgliedschaft berechtigt, Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen, also z.B. Wohnraum anzumieten.

Weitere Vorteile: das Dauerwohnrecht (keine Kündigungen wegen Eigenbedarf), die Möglichkeit des Wohnungswechsels innerhalb des Genossenschaftsbestandes, die gute Verzinsung der Einlage, die fortlaufende Modernisierung des Wohnungsbestandes, günstige Nutzungsgebühren und ein guter Service rund ums Wohnen.

Wie kann ich Mitglied werden?

Die Mitgliedschaft erfolgt ausschließlich in Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung. Die Möglichkeit bereits vor der Anmietung Mitglied bei der Düsseldorfer Wohnungsgenossenschaft zu werden besteht nicht.

Welche Kosten fallen für die Mitgliedschaft an? Wie hoch ist ein Genossenschaftsanteil und wie viele Pflichtanteile muss ich erwerben?

Ein Anteil entspricht 250,00 €. Für die Mitgliedschaft in unserer Genossenschaft sind acht Anteile zu erwerben, also 2.000,00 € zu entrichten. Daneben fällt ein Eintrittsgeld von 50,00 Euro an. Vermittlungsprovisionen oder Mietkautionen müssen im Rahmen der Vermietung nicht gezahlt werden.

Was passiert mit meinen Anteilen von 2.000,00 Euro?

Diese Summe ist Ihr Geschäftsguthaben. Das Geld kommt der gesamten Genossenschaft zu Gute. Es wird für Sanierungen, Neubauten und Rücklagen verwendet. Genaues regelt unsere Satzung.

Wann muss ich das Geschäftsguthaben einzahlen und ist eine Zahlung in Teilbeträgen möglich?

Das Geschäftsguthaben muss vor Anmietung einer Wohnung, im Rahmen des Vermietungsprozesses, vollständig eingezahlt werden. Eine Zahlung in Teilbeträgen ist daher leider nicht möglich.

Kann ich über die Pflichtanteile hinaus weitere Anteile erwerben?

Der Erwerb weiterer Anteile über die Pflichtanteile hinaus ist leider nicht möglich, auch nicht in Form der Ansparung der jährlichen Dividende.

Wie hoch ist die jährliche Dividende auf meine Anteile?

Die Höhe der Dividende wird jedes Jahr von der Vertreterversammlung beschlossen. In den letzten Jahren lag die Verzinsung der geleisteten Einlage bei 4 %.

Wann wird die jährliche Dividende ausgezahlt?

Die Dividende wird jeweils nach der Vertreterversammlung zur Mitte des Jahres ausbezahlt. Rechnerische Bezugsgröße ist das Guthaben per 01.01. des Vorjahres

Wozu brauche ich einen Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag kann jeder seine Kapitalerträge (Zinsen und Dividenden) bis maximal € 801,00 von der Besteuerung freistellen.

Wird kein Freistellungsauftrag bei uns eingereicht, oder reicht dieser nicht aus, muss die Genossenschaft von den Zinsgewinnen Kapitalertragsteuer abführen.

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Ist eine Übertragung des Geschäftsguthabens möglich?

Grundsätzlich ja. Allerdings nur in Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

Wie kann ich die Mitgliedschaft kündigen und wann bekomme ich mein Geschäftsguthaben zurückgezahlt?

Sie können Ihre Mitgliedschaft jederzeit schriftlich kündigen. Die Mitgliedschaft endet gemäß Satzung dann mit einer Frist von 2 Jahren zum Jahresende. Die Auszahlung Ihres Guthabens erfolgt nach der Vertreterversammlung in der Mitte des darauf folgenden Jahres.

Ihre Mitgliedschaft besteht grundsätzlich unabhängig von einem eventuellen Mietverhältnis (Dauernutzungsvertrag). Sie muss deshalb immer separat gekündigt werden. Eine Kündigung per Telefax oder E-Mail ist unwirksam.

Was geschieht mit meinen Anteilen im Todesfall?

Im eigenen Interesse ist uns der Tod eines Mitglieds möglichst umgehend mitzuteilen. Das gilt insbesondere dann, wenn das verstorbene Mitglied bei uns eine Wohnung genutzt hat. Alle Unterlagen (wie Sterbeurkunde und Erbnachweis) können auch später noch nachgereicht werden.

Die Mitgliedschaft endet im Todesfall zum Ende des Jahres, in dem das Mitglied gestorben ist.

Es gilt die gesetzliche Erbfolge. Der Ehe- oder Lebenspartner, der mit Ihnen gemeinsam die Wohnung nutzt, hat das Recht, nach dem Tod in das Nutzungsverhältnis mit der Genossenschaft einzutreten. Der Gesetzgeber behandelt hier Lebenspartner und Ehepartner gleich. Diese gesetzliche Regelung gilt auch für Angehörige, die mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Wenn allerdings ein wichtiger Grund für die Ablehnung des Eintritts in das Mietverhältnis besteht, kann die Genossenschaft das Vertragsverhältnis kündigen.

Die Nutzung einer Wohnung ist an die Mitgliedschaft in der Genossenschaft gebunden. Sie wird daher auf den hinterbliebenen Partner, Angehörigen oder Alleinerben übertragen. Dies geschieht nach Vorlage der notwendigen Unterlagen (Sterbeurkunde, Erbnachweis, Verzichtserklärung).

Besteht kein Mietverhältnis, wird das Geschäftsguthaben bei Fälligkeit an den/die Erben ausgezahlt. Eine Übertragung ist nur in Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung möglich. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

Was muss ich tun, wenn sich meine Anschrift, mein Name oder meine Bankverbindung ändert?

Wir benötigen hierüber eine schriftliche Erklärung, im Falle einer Namensänderung (etwa in der Folge einer Heirat) einen amtlichen Nachweis. Das kann eine Kopie der Heiratsurkunde oder der Namensänderung beim Standesamt sein. Bitte reichen Sie ein entsprechendes Dokument ein.

Zudem muss ein neuer Freistellungsauftrag gestellt werden. Bei bestehenden Mietverhältnissen bitten wir darum, dass auch der Ehegatte den Dauernutzungsvertrag unterzeichnet.

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Fragen zum Mietverhältnis

Muss ich Mitglied sein/werden, um eine Wohnung zu erhalten?

Grundvoraussetzung für den Erhalt einer Genossenschaftswohnung ist die Mitgliedschaft. Wenn Sie bei uns eine Wohnung anmieten möchten, müssen Sie entweder Mitglied der Genossenschaft sein oder es werden. Das bedeutet, dass man vor Abschluss eines Mietvertrages mit der Genossenschaft die acht Pflichtanteile erwerben muss. Maßgeblich ist der Eingang der Zahlung des kompletten Geschäftsguthabens und des Eintrittsgeldes auf einem unserer Konten.

Welche Pflichten bestehen im Hinblick auf die Hausreinigung?

Das Treppenhaus ist die Visitenkarte des Hauses. Wir legen deshalb auf die Reinigung großen Wert. Sie ist in unseren Häusern oftmals von den Mietern selbst durchzuführen. Dies geschieht nach Reinigungskalender einmal wöchentlich im Wechsel mit den Nachbarn. Die Reinigungswoche beginnt immer montags und endet samstags. In dieser Zeit ist der jeweilige Mieter dafür zuständig, dass das Treppenhaus jederzeit einen gepflegten Eindruck vermittelt. Das bedeutet, dass die Treppe zur jeweiligen Etage und die Podeste zu fegen und zu wischen sind. An den Fenstern, auf Fensterbänken, am Geländer und auf Absätzen sollte der Staub entfernt werden.

Welche Kündigungsfristen gelten für Wohnungen und Stellplätze?

Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Voraussetzung ist, dass die Kündigung im Original und unterschrieben bis zum dritten Werktag eines Monats bei uns eingegangen ist. Die Kündigung wird dann rechtswirksam zum Ablauf des übernächsten Monats. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist das Datum unseres Posteingangsstempels.

Was muss ich bei der Kündigung meiner Wohnung beachten?

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Das Kündigungsschreiben muss von allen im Mietvertrag aufgeführten Mietparteien unterschrieben sein und sollte die Mietvertragsnummer enthalten. Eine Kündigung per Telefax oder E-Mail ist unwirksam.

An wen kann ich mich im Falle von Verstößen gegen die Hausordnung wenden?

Im Sinne eines guten nachbarschaftlichen Miteinanders sollte zuallererst das Gespräch mit dem Nachbarn oder (falls vorhanden) dem Hauswart gesucht werden. Sollte der Nachbar dann auch weiterhin gegen die Hausordnung verstoßen, können Sie uns selbstverständlich eine schriftliche Mitteilung darüber zukommen lassen, damit wir den betreffenden Nachbarn an die Einhaltung der Hausordnung erinnern können. Ihre Mitteilung wird selbstverständlich vertraulich behandelt. In besonderen Fällen (z.B. bei lauten Partys bis spät in die Nacht) kann als letzte Konsequenz auch die Polizei oder das Ordnungsamt um Hilfe gebeten werden.

Wie erhalte ich eine Vermieterbestätigung / Mietbescheinigung?

Eine Mietbescheinigung über die Zusammensetzung der aktuellen Nutzungsgebühr stellen wir Ihnen auf Wunsch gerne aus. Sie ist aufgeschlüsselt nach Netto-Kaltmiete, Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung. Auch eine Bescheinigung darüber, dass Ihre Nutzungsgebühr stets pünktlich bei uns eingezahlt wurde, keine Mietrückstände bestehen und Verstöße gegen die Hausordnung nicht vorliegen, kann – sofern dies zutrifft – gern ausgestellt werden.

Ist Tierhaltung erlaubt?

Kleintiere, die ihrer Haltungsform entsprechend nicht oder kaum in Erscheinung treten, gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. In diesen Fällen bedarf es nicht der Zustimmung der Genossenschaft. In allen anderen Fällen ist die Zustimmung der Genossenschaft zwingend erforderlich.

Für den Fall, dass Sie ein Tier anschaffen möchten, sind Sie verpflichtet, sich schriftlich unsere Zustimmung einzuholen.

Benötige ich eine Genehmigung für die Aufstellung einer Wasch- und Spülmaschine oder die Verlegung von Bodenbelägen in der Wohnung?

Ja, diese wird aber im Regelfall erteilt, sofern die baulichen Gegebenheiten dazu geeignet sind.

Zur Aufstellung und für den Betrieb von Waschmaschinen, Trockenautomaten und Geschirrspülmaschinen ist jedoch vorher ein schriftlicher Antrag zu stellen. Sie sind gehalten, die einschlägigen technischen Vorschriften und verkehrsüblichen Regeln zu beachten, um die mit Aufstellung und Betrieb derartiger Geräte verbundenen möglichen Schäden und Beeinträchtigungen zu verhindern.

Zur Einschränkung eines Schadenrisikos empfehlen wir, während der Dauer der Aufstellung der Geräte eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen bzw. aufrechtzuerhalten. Zusätzlich empfehlen wir eine Hausratversicherung mit Einschluss einer Elementarschadenversicherung abzuschließen, die Schäden am persönlichen Eigentum abdeckt.

Ebenso ist vor Verlegung eines mietereigenen Bodenbelags die Zustimmung der Genossenschaft im Rahmen eines schriftlichen Antrags einzuholen.

Darf ich eine Parabolantenne installieren?

Durch das Anbringen von Satellitenschüsseln wird das äußere Erscheinungsbild unserer Häuser wesentlich beeinträchtigt. Durch das Anbringen einer Parabolantenne kann auch die Bausubstanz beschädigt werden. Deshalb sind alle Wohnungen mit Kabelfernsehen ausgestattet und verfügen über zahlreiche Programme. Sollte Interesse an der Nutzung fremdsprachiger Sender vorhanden sein, können gegen Entgelt zusätzliche Programmpakete ins Kabelfernsehen eingespeist werden.

Darf ich in meiner Wohnung einen Untermieter aufnehmen?

Für eine Untervermietung brauchen Sie unsere Zustimmung. Die Genehmigung für eine Untervermietung beantragen Sie bitte schriftlich. Neben Ihrem Namen, Ihrer Anschrift und der Mietvertragsnummer nennen Sie uns dabei bitte auch den Namen des künftigen Untermieters. Wenn kein wichtiger Grund vorliegt, steht einer Untervermietung in der Regel nichts im Wege. Eine vollständige Überlassung der Wohnung an Dritte ist nicht gestattet.

Wie erfahre ich die Leerungstermine der AWISTA?

Die AWISTA hat aktuell die Abfuhrlogistik für die Leerung der 60 - 240l Restmülltonnen überarbeitet und optimiert. Dadurch kann es zu einer Änderung der Leerungstage der Mülltonnen kommen. Sie finden die aktuellen Abfuhrtermine auf der AWISTA Homepage unter dem Stichpunkt "elektronischer Abfallkalender".

https://www.awista.de/abfallkalender/

Ihre Ansprechpartner bei der DWG

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